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Impressum / Kontakt

 Firmenname: Dielenmanufaktur Riemer GmbH & Co.KG
 Sitz: Winkel 16, 41366 Schwalmtal
Deutschland
 Amtsgericht: Mönchengladbach HRA 6355
 USt.-IdNr.: DE261242453
pers. haftende Gesellschafterin:
Riemer Verwaltungs- u. Beteiligungs-gesellschaft mbH
Amtsgericht:
Winkel 16, 41366 Schwalmtal
Mönchengladbach HRB 12778
Geschäftsführer: Thomas Riemer
 Telefon: 0049 (0) 2163 571030
 Telefax: 0049 (0) 2163 571031
 eMail: info@dielenmanufaktur.de

Haftungshinweis

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Dielenmanufaktur Riemer GmbH & Co.KG

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich für alle Lieferungen, sonstigen Leistungen des Lieferanten undfür alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.

Geschäftsbedingungen des Käufers finden nur Anwendung, wenn der Lieferant dies ausdrücklich schriftlich bestätigt, im Übrigen wird ihnen ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis der Bedingungen des Käufers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Vertragsschluß

Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen mit schriftlicher Auftragsbestätigung des Lieferantenoder Auslieferung der Ware zustande. Die Auftragsbestätigung kann per Postbrief, Telefax, E-Mail, Internet oder in sonstigerelektronischer Textform erteilt werden.

Sollte die Auftragsbestätigung nicht mit dem Auftrag übereinstimmen, so ist der Käufer verpflichtet, binnen einer Woche nach Ausstellung des Bestätigungsschreibens schriftlich zu widersprechen.

Der Lieferant ist in geringfügigen Abweichungen in den Modellen, im Material, in der Ausführung und in den Maßen berechtigt.

Jeder Änderung oder Annullierung eines Auftrages bedarf der schriftlichen Zustimmung des Lieferanten.

§ 3 Versand

Soweit nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr mit dem Versand ab Werk auf den Käufer über.

Transportschäden müssen dem Lieferanten unverzüglich bei Anlieferung der Ware angezeigt und spezifiziert auf dem Lieferschein bzw. Frachtbrief vermerkt und sofort schriftlich gemeldet werden. Schließt der Lieferant auf Veranlassung des Käufers eine Versicherung gegen Bruch- oder sonstige Transportschäden ab, so gehen die Kosten dafür zu Lasten des Käufers.

Die Liefer- / Speditionskosten trägt der Käufer.

§ 4 Zahlungsbedingungen

Alle Rechnungen des Lieferanten sind innerhalb 20 Tagen nach Erhalt der Lieferung netto zahlbar, sofern nicht andere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart worden sind. Dies gilt auch für Rechnungen über Teillieferungen. Für die Einhaltung der Zahlungsfristen ist allein der Eingang des Zahlungsbetrages auf dem Konto des Lieferanten maßgeblich. Kosten oder Gebühren der Zahlungsabwicklung sind vom Käufer zu tragen.

Kommt der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, so werden sämtliche laufende Fordrungen des Lieferanten gegen ihn zur sofortigen Bezahlung fällig. Das Gleiche gilt, wenn dem Lieferanten innerhalb einer eingeräumten Zahlungsfrist Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers begründen.

Bei Zahlungsverzug besteht kein Rechtsanspruch auf Zahlung irgendeiner Konditionsvergütung.

Außendienstmitarbeiter des Lieferanten sind nur aufgrund besonderer Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.

Reicht eine Zahlung nicht zur Erfüllung aller fälligen Ansprüche aus, so ist der Lieferant berechtigt zu bestimmen, auf welche Ansprüche er die Zahlung anrechnen will.

Führt der Lieferant mehrere Konten eines Käufers, so darf er ein Guthaben auf einem Konto mit einer Forderung aus einem anderen Konto des Käufers verrechnen.

§ 5 Zahlungsfähigkeit des Käufers

Ergeben sich nach Abschluß des Vertrages erkennbare Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers, so darf der Lieferant die Leistung verweigern bis der Käufer die Gegenleistung erbringt oder ausreichende Sicherheit leistet. Der Lieferant kann den Käufer auffordern, binnen 2 Wochen Zahlung oder Sicherheit zu leisten und nach erfolglosem Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten.

§ 6 Preisänderungen

Erhöhen sich in der Zeit nach Vertragsabschluß und Leistung die Rohstoff-, Energie- oder Lohnkosten, so ist der Lieferant berechtigt, eine dieser Erhöhung entsprechende Anpassung des vereinbarten Preises zu verlangen.

§ 7 Lieferzeiten und –fristen

Liefertermine und –fristen gelten als nur annähernd vereinbart, wenn sie nicht vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt werden.

Hat der Lieferant eine Lieferfrist als verbindlich bestätigt, so beginnt diese im Zweifel mit demDatum der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang einer schriftlich vereinbarten Anzahlung auf dem Konto des Lieferanten. Ist die Leistung von einer Mitwirkung des Käufers abhängig, so beginnt die Frist nicht, bevor der Käufer seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat.

Die Lieferpflicht ruht, solange sich der Käufer gegenüber dem Lieferanten mit Zahlungsverpflichtungen aus diesem der einem anderen Vertragsverhältnis im Verzug befindet.

Nachfristen müssen dem Lieferanten schriftlich gesetzt werden. Sie sind nur angemessen, wenn sie mindestens 6 Wochen ab Zugang der Nachfristsetzung beim Lieferanten betragen.

Ist Ware auf Abruf verkauft, so ist der Käufer zur vollständigen Abnahme der vereinbarten Liefermenge innerhalb der vereinbarten Lieferzeit verpflichtet; ein Rücktrittsrecht besteht nicht. Der Lieferant kann die Ware jedoch erst nach Ablauf einer den betrieblichen Gegebenheiten angemessenen Frist ausliefern. Ruft der Käufer daher Ware nicht rechtzeitig ab, so kann er eine Einhaltung bestimmter Fristen nicht verlangen.

Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen, die der Verkäufer nach Ziffer 7 dieses Paragraphen nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist – auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen und innerhalb eines Verzuges – um den Zeitraum, in dem die Leistung vom Verkäufernicht erbracht werden kann zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ersatz für Schäden, die durch die Verlängerung der Lieferzeit oder die Befreiung des Verkäufers von seiner Verbindlichkeit entstehen, kann der Käufer nicht verlangen.

7.Nicht zu vertreten hat der Verkäufer Ereignisse, die durch Umstände entstehen, die außerhalb seiner Einflussmöglichkeit liegen. Dazu gehören neben dem Eintritt höherer Gewalt insbesondere Streik, Aussperrung, Mobilmachung, behördliche Anordnung,

unverschuldete Verzögerung im Betriebsablaufetc. Das gilt auch, wenn diese Ereignisse bei Lieferanten des Verkäufers oder bei deren Unterlieferanten eintreten.

8. Nimmt der Käufer die bestellte Ware nicht zu dem vereinbarten Liefertermin ab oder weigert sich, die Ware abzunehmen, ist er dem Verkäufer zum Schadenersatzverpflichtet. Der Schadenersatzbetrögt 25 % des Nettoverkaufswertes der Ware. Dem Käufer bleibt es vorbehalten, das Entstehen eines geringeren Schadens nachzuweisen.

§ 8 Gewährleistung

Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verarbeitung und Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinen Reklamations- und Haftungsgrund dar. Für die Beschaffenheit der Ware gilt nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen oder Anpreisungen in der Werbung stellen daneben keine Vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Sofort feststellbare Sachmängel, Montagemängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware bzw. nach Durchführung der Leistung sofort schriftlich zu beanstanden. Die Reklamation hat in jedem Fall vor Be- oder Verarbeitung der Ware zu erfolgen.Erfolgt die Abnahme oder Lieferung der Leistung, sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen.Wenn Ware zur Abnahme bereitgestellt wird und der Vertragspartner oder dessen Beauftragter zur Abnahme nicht erscheint, gilt die Ware als abgenommen.

Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt. Über einen bei einem Verbraucher eingetretenen Gewährleistungsfall hat der Käufer uns nach Kenntnis alsbald zu informieren. Bei berechtigten Beanstandungen werden wir Fehlmengen nachliefern und im übrigen nach unserer Wahlkostenfreie Nachbesserung leisten, einen Preisnachlass gewähren, Ware austauschen oder zurücknehmen. Soweit unsere Erzeugnisse auch von uns montiert werden (z.B. Verlegung von Böden), ist vom Vertragspartner die Gewähr für fachgerechte und sichere Zwischenlagerung der gelieferten Erzeugnisse zu übernehmen. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehl, oder wird sie unmöglich, so steht unserem Vertragspartner zur Abgeltung seiner Ansprüche nach seiner Wahl das Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages – außer bei Bauleistungen- oder die Herabsetzung des Kaufpreises zu.

Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgt, den Vertragspartner gerade gegen die eingetretenen Folgeschäden aus dem Nichtvorhandensein der Eigenschaften abzusichern. Allein durch die Bezugnahme auf DIN oder EN-Normen wird deren Inhalt nicht zugesicherte Eigenschaft.

Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Das gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

Beiderseitige Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesonde wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht nachfolgend anderweitig geregelt. Das gilt insbesondere auch für Folgeschäden und Aufwendungsersatzansprüche. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht bei zwingender Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

Ist die Lieferung oder Leistung unmöglich und ist dies von uns zu vertreten, beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Vertragspartners aufhöchstens 10 % des Wertes des jeweiligen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

§ 9 Montageleistungen

Werden von uns Montageleistungen (z.B. Verlegung von Böden) übernommen, so gehen wir davon aus, daß der Untergrund eine sofortige Montage der gelieferten Waren erlaubt und das die uns gemachten Aufmaßangabenrichtig sind. Mängel im Untergrund gehen zu Lasten des Auftraggebers Sonderbehandlungen des Untergrundes sowie die Vermessung von Räumen werden von uns nur durchgeführt, wenn diese Leistung Gegenstand des Auftrages und in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich aufgeführt sind. Alle Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Mehrkosten infolge unrichtigen Aufmaßes gehen zu seinen Lasten. Nach abgeschlossenen Sondermaßnahmen und nach Beendigung der Montagearbeiten hat der Auftraggeber dem beauftragten Monteur die Richtigkeit der durchgeführten Arbeiten und des Aufmaßes zu bestätigen. Es gelten die Bestimmungen nach VOB, Teil B und C, es sei denn, es handelt sich bei dem Vertagspartner um einen Verbraucher gemäß § 13 BGB. Die Berechnung des Aufmaßes erfolgt einschließlich Schwellen und Nischen nach Rohbaumaßnahmen, Schienen und Dehnungsfugen werden übermessen. Aussparungen wie Pfeiler, Kamine etc. bis zu 0,5 m² werden nicht abgesetzt.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung aller vorangegangenen und künftigen Forderungen – gleich welcher Art – aus derselben Geschäftsverbindung bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Lieferanten. Das gleiche gilt, falls der Lieferant Schecks hereingenommen hat, bis zu deren endgültigen Einlösung.

Der Käufer hat die Ware, die dem Eigentumsvorbehalt des Lieferanten unterliegt, gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschäden ausreichend u versichern. Die Ersatzansprüche aus den Versicherungen gelten in voller Höhe der Forderung des Lieferanten als schon jetzt an den Lieferanten abgetreten.

Falls Waren gepfändet werden, welche dem Eigentumsvorbehalt des Lieferanten unterliegen, hat der Käufer dies dem Gerichtsvollzieher und dem Vollstreckungsgläubiger unverzüglich mitzuteilen. Desgleichen hat der Käufer den Lieferanten sofort vorab telefonisch und anschließend per einschreiben von der Pfändung und von der Mitteilung an den Gerichtsvollzieher und Gläubiger zu unterrichten. Die gepfändete Ware ist dabei genau zu bezeichnen. Die Kosten etwaiger Interventionen hat in jedem fall der Käufer zu tragen.

Der Käufer darfüber die Waren nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs verfügen. Ihm ist es untersagt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Rahmen von Räumungsverkäufen, Auktionen und ähnlichen Sonderveranstaltungen zu verkaufen, sie zu verpfänden, Dritten zu übergeben, zur Sicherung zu übereignen oder sogar zu verschenken. Der Käufer hat den Lieferanten oder einem von diesem Beauftragten auf Verlangen Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und zur Vorbehaltsware

Im Falle der Weiterveräußerung gelten die Ansprüche des Käufers gegen seine Endabnehmer aus der Weiterveräußerung bereits jetzt in Höhe der Forderung des Lieferanten als an diesen abgetreten. Leistungen, welche der Käufer aufgrund der Weiterveräußerung erwirbt, gehen unmittelbar auf den Lieferanten über und dürfen nicht mit dem Eigentum des Käufers vermischt werden. Das gilt insbesondere für Geld und Schecks. Bei Weiterveräußerung auf Kredit hat sich der Käufer gegenüber seinem Abnehmer das Eigentumsrecht entsprechend diesen Bedingungen vorzubehalten.

Wird die gelieferte Ware be- oder verarbeitet, so geschieht dies für den Lieferanten als Hersteller, ohne dass ihm hieraus Verbindlichkeiten entstehen. Bei einer Verarbeitung oder Verbindungmit anderen beweglichen Sachen erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Ware zum Wert der anderen Sachen. Der Käufer hat die neu hergestellte Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos zu verwahren. Werden im Eigentum oder Miteigentum des Lieferanten stehende Waren wesentlicher Bestandteil des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Käufer schon jetzt seine hieraus entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten bis zur Höhe des Wertes der Waren des Lieferanten an diesen ab. Wird die Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks des Käufers und erfüllt dieser seine Zahlungsverpflichtungen nicht, so ist der Lieferant berechtigt, die Vorbehaltsware auszubauen mit der Folge, daß diese wieder in sein Eigentum übergeht.

§ 11 Herausgabe der Ware

Erfüllt der Käufer seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Lieferanten nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die gelieferte Ware ein, so kann der Lieferant ohne Fristsetzung die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware herausverlangen und das verlängerte Eigentumsrecht geltend machen, unbeschadet des dem Lieferanten zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages.

Bei Herausgabe ist der Käufer zu spesen- und frachtfreier Rücksendung verpflichtet. Der Käufer ist verpflichtet die Ware transportfähig zu übergeben.

Als pauschale Wertminderung kann der Lieferant innerhalb des ersten Halbjahres nach Lieferung 40 %(vierzig)des vereinbarten Nettokaufpreises der Ware sowie für jedes weitere viertel Jahr weitere 10 % (zehn) berechnen. Dem Käufer steht der Nachweis offen, dass eine Wertminderung tatsächlich nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfangeingetreten ist.

§12 Muster und Proben

Muster und Proben gelten als annähernde Anschauungsstücke in Qualität, Abmessung und Farbe. Warenbeschreibungen und Bezugnahme auf die Regeln der Technik und / oder die DIN-Normen in Prospekten, Zeichnungen oder andere Unterlagen stellenkeinerlei Zusicherung einer Eigenschaft dar. Insbesondere gilt: Holz ist ein Naturprodukt.Unterschiede in Farbe und Struktur, welche durch Farbe, Öle, Lack und Beize nochverstärkt werden können, sind natürlichen Ursprungs bedingt und kein Grund zur Beanstandung.

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtstand

Erfüllungsorte für sämtliche Lieferungen und Zahlungen sind Nettetal und Schwalmtal.

Gerichtsstand ist Mönchengladbach.

Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis Mönchengladbach.Das gleiche gilt, wenn der Käufer seinen Sitz im Ausland hat.Der Lieferant ist jedoch auch berechtigt,den Käufer an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

$ 14 Ausland

Verträge mit Käufern, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland haben, unterliegen deutschem Recht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

Der Käufer hat dem Lieferanten im falle des Verzuges sämtliche Kosten für eine gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsverfolgung im Ausland auch dann zu ersetzen, wenn das betreffende ausländische Recht eine dem deutschen Recht entsprechende Kostenerstattungsregelungnicht enthält. Für das Entstehen der Zahlungsverpflichtung genügt es,dass der Lieferant die Hilfe eines Dritten zur Durchsetzung seines Rechts Anspruch genommen hat.

§ 15 Gültigkeitsklausel

Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.